Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1987

Geschäftszahl

86/16/0031

Rechtssatz

Die Zession ist ein Konsensualvertrag, der gemäss Paragraph 1392, ABGB durch Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar zustande kommt. Eine Verständigung des Schuldners ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung, sondern nach Paragraph 1395, ABGB nur dafür, dass der Schuldner nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann.