Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

86/16/0016

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.