Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

86/16/0008

Rechtssatz

Nur die UNMITTELBARE Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt der Unterinstanz bildenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Betätigung in dem diesem vorangegangenen Verfahren vermag eine Befangenheit zu begründen, welche als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 21.9.1983, 82/13/0212).