Verwaltungsgerichtshof
11.09.1987
86/15/0121
Nach Paragraph 1389, zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse) dazu, jene Ansprüche zu erledigen, an die die Parteien zwar nicht gedacht haben, aber hätten denken können (Hinweis OGH Arb 9209).