Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1987

Geschäftszahl

86/15/0120

Rechtssatz

Für die Entstehung der USt-Schuld ist allein die Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk (hier Baumeisterleistung) und nicht die Legung einer Schlußrechnung maßgeblich (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165).