Verwaltungsgerichtshof
06.03.1989
86/15/0109
Die Ertragsfähigkeit einer Liegenschaft stellt einen den Preis, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre, mitbeeinflussenden objetiven Faktor dar.
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X04