Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1989

Geschäftszahl

86/15/0109

Rechtssatz

Die Ertragsfähigkeit einer Liegenschaft stellt einen den Preis, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre, mitbeeinflussenden objetiven Faktor dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X04