Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1987

Geschäftszahl

86/15/0102

Rechtssatz

Die persönliche Gebührenfreiheit steht dem Bund nicht zu, soweit er durch Dazwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft unternehmerisch tätig wird.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1988/5, S 276 ;