Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann.Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann.