Verwaltungsgerichtshof
05.10.1987
86/15/0040
Der Umstand allein, daß die Grasnutzung von einer dritten Person vorgenommen wird, rechtfertigt mangels anderer wesentlicher Umstände keineswegs den Schluß, der Nutzungsberechtigte mähe das Grundstück nur, um dieses vor Verunkrautung und Verwahrlosung zu bewahren, sofern nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall zu einer anderen Betrachtung führen (Hinweis E 4.2.1963, 596/60).