Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1987

Geschäftszahl

86/15/0040

Rechtssatz

Daraus, daß außer einem Grundstück bei dessen Eigentümer keine anderen Wirtschaftsgüter, die in ihrer Gesamtheit nach der Verkehrsauffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb ergeben, vorhanden sind, ergibt sich nicht das Fehlen eines dauernden landwirtschaftlichen Hauptzweckes. Wird die landwirtschaftliche Nutzung nicht vom Eigentümer des Grundstückes selbst, sondern von einem Landwirt besorgt, wobei dieser seine eigenen Betriebsmittel hiezu verwendet, so liegt im Falle des genannten Grundstücks trotzdem ein dauernder landwirtschaftlicher Hauptzweck vor.