Verwaltungsgerichtshof
05.10.1987
86/15/0040
Wird auf einem unbebauten Grundstück (ca 5000 m2) in einem Außenbezirk Wiens das Mähen des Grases einem Landwirt gestattet, wobei diese Nutzung regelmäßig durchgeführt wird, ohne daß irgendein anderer Verwendungszweck hervorkommt, so ist das Grundstück dem landwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen. Die Pflanzung von Nußbäumen auf dem Grundstück hat auf eine solche Bewertung keinen Einfluß.