Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1987

Geschäftszahl

86/15/0040

Rechtssatz

Die Ertragslosigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist für sich allein kein Merkmal, das die Einreihung des Betriebes in das Grundvermögen rechtfertigen würde, mag auch bloß eine extensive Nutzung durch den Eigentümer oder einen damit betrauten Landwirt erfolgen.