Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1987

Geschäftszahl

86/15/0008

Rechtssatz

Was unter öffentlich-rechtlichem Wirkungskreis iSd Paragraph 14, TP 6 GebG zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. In Auslegung dieses Begriffes hat der VwGH in Übereinstimmung mit einem Großteil der Lehre in einer Reihe von Erkenntnissen ausgesprochen, daß unter öffentlich-rechtlichem Wirkungskreis der Wirkungskreis zu verstehen ist, der der Gebiebtskörperschaft unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen worden ist. Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft zählen demnach nur jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen nicht entziehen kann. Demnach handelt eine Gebietskörperschaft dann nicht im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, wenn sie

eine Tätigkeit entfaltet, die in ihr Belieben gestellt ist und zu der sie nicht in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Ausübung hoheitlicher Befugnisse verpflichtet ist.