Verwaltungsgerichtshof
07.11.1989
86/14/0203
Ist der als Prokurist der KG tätige Kommanditist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend für die KG, nicht jedoch für die Komplementär-GmbH tätig, und werden keine außersteuerlichen Gründe für den Bestand eines Dienstverhältnisses zur GmbH dargetan, handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie eine mißbräuchliche Verhinderung der Zurechnungsregel des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG annimmt und die Lohnkosten als Gewinnanteil des Kommanditisten behandelt.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;