Verwaltungsgerichtshof
07.11.1989
86/14/0203
Die KG hat dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, diese zu ersetzen. Dies erfolgt bei einer GmbH & Co KG idR durch Gewährung eines Vorausgewinnes in Höhe der Kosten der Geschäftsführung).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;