Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1987

Geschäftszahl

86/14/0179

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft die Geschäftsführungskosten (einschließlich des Geschäftsführerbezuges des Gesellschafters) für ein Einzelunternehmen des Gesellschafters trägt. Eine andere Betrachtung mag - den Geschäftsführerbezug ausgenommen - Platz greifen, wenn die Geschäftsführung seitens der Kapitalgesellschaft auf Grund einer einem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung mit dem Einzelunternehmer erfolgt.