Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

86/14/0173

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Rechtsgestaltung angemessener gewesen wäre, sondern lediglich darauf, daß kein unangemessener Weg beschritten wird.