Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1987

Geschäftszahl

86/14/0165

Rechtssatz

Eine langjährige Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz läßt vermuten, daß der Wohnsitz aus privaten (familiären) Gründen beibehalten wurde. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar (Hinweis E 25.11.1986, 86/14/0065). Die für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten entscheidende Frage, ob bzw ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann also nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hinweis E 23.11.1983, 81/13/0163, und 22.4.1986, 85/14/0098).