Verwaltungsgerichtshof
07.11.1989
86/14/0158
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3
Nach dem für den Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde die Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 149;