Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1987

Geschäftszahl

86/14/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0123 E 16. September 1986 VwSlg 6146 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Fruchtgenußrecht ist regelmäßig als Einkunftsquelle des Fruchtgenußberechtigten anzusehen, wenn diesem die Einkünfte aus dem Fruchtgenuß steuerlich zuzurechnen sind.