Verwaltungsgerichtshof
10.02.1987
86/14/0125
GRS wie 83/14/0123 E 16. September 1986 VwSlg 6146 F/1986 RS 2
Ein Fruchtgenußrecht ist regelmäßig als Einkunftsquelle des Fruchtgenußberechtigten anzusehen, wenn diesem die Einkünfte aus dem Fruchtgenuß steuerlich zuzurechnen sind.