Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

86/14/0118

Rechtssatz

Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte bilden idR Betriebsausgaben, es sei denn, der Wohnsitz wäre aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung von der Betriebsstätte gewählt oder beibehalten worden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/10, S 562;

ÖStZB 1990, 274;