Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

86/14/0106

Rechtssatz

Ein Renault 4L ist kein LKW (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0194). Es ist nicht relevant, ob er zu einem "Fiskal-LKW" umgebaut wurde. Weder der Verwendungszweck zu dem er von der Partei bestimmt wurde, noch der, zu dem er von ihr benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung zunächst unterlassene Einbau der hinteren Sitzbank, noch grelle Lackierung mit Werbeaufschrift machen ihn zum LKW.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990/351;