Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
86/14/0106
Ein Renault 4L ist kein LKW (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0194). Es ist nicht relevant, ob er zu einem "Fiskal-LKW" umgebaut wurde. Weder der Verwendungszweck zu dem er von der Partei bestimmt wurde, noch der, zu dem er von ihr benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung zunächst unterlassene Einbau der hinteren Sitzbank, noch grelle Lackierung mit Werbeaufschrift machen ihn zum LKW.
Besprechung in:
ÖStZB 1990/351;