Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
86/14/0106
GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 3
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1990/351;