Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

86/14/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990/351;