Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
86/14/0106
GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 2
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsmeinung vertreten, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1990/351;