Verwaltungsgerichtshof
20.01.1987
86/14/0103
Vorgeschichte:
2737/79 E 25.11.1980;
Der Beweisnotstand eines Steuerpflichtigen bedeutet nicht, daß die Abgabenbehörde nun schlechthin das als erwiesen annehmen dürfte, was der Steuerpflichtige nicht beweisen kann. Sie hat viel mehr grundsätzlich von sich aus alles zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und alle für die Sachentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte - auch zugunsten des Steuerpflichtigen - gegeneinander abzuwägen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140103.X03