Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Geschäftszahl

86/14/0103

Beachte

Vorgeschichte:

2737/79 E 25.11.1980;

Rechtssatz

Der Beweisnotstand eines Steuerpflichtigen bedeutet nicht, daß die Abgabenbehörde nun schlechthin das als erwiesen annehmen dürfte, was der Steuerpflichtige nicht beweisen kann. Sie hat viel mehr grundsätzlich von sich aus alles zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und alle für die Sachentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte - auch zugunsten des Steuerpflichtigen - gegeneinander abzuwägen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140103.X03