Verwaltungsgerichtshof
20.01.1987
86/14/0103
Vorgeschichte:
2737/79 E 25.11.1980;
Es kann auch hinsichtlich einer bereits entrichteten Abgabe eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus wirtschaftlichen Gründen bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar infolge der Verrechnungsanordnung des Paragraph 214, Absatz eins, BAO durch Zahlungen des Steuerpflichtigen getilgt, die für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe damit aber nicht beseitigt sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn die nachzusehenden Abgabennachforderungen ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Steuerpflichtigen auslösten und sich an diesen trotz Tilgung durch Verrechnung gem Paragraph 214, Abs1 BAO nichts änderte.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140103.X02