Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

86/14/0084

Rechtssatz

Die Schätzung eines Quadratmeterpreises für Grund und Boden als Mittelwert zwischen den Werten zweier Sachverständigengutachten, von denen das eine im Interesse des Erwerbers, der eine AfA nur vom Gebäudewert vornehmen kann, das andere im Interesse des Veräußerers, der seinen Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 ermittelt und daher den auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern hat, ausgearbeitet wurde, erscheint unter der Voraussetzung, daß beide Gutachten sachgerecht erstattet wurden und daß die Wertdifferenz darauf zurückzuführen ist, daß bei Schätzungen dieser Art eine gewisse Bandbreite mit einer Obergrenze und Untergrenze angenommen werden kann, durchaus sachgerecht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 229;