Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

86/14/0060

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, wenn die Verpflegs(mehr)kosten für ein auswärtiges Studium des Kindes im Schätzungsweg - für das Jahr 1982 - mit 45 S pro Tag festgesetzt werden. Die Sätze der RGV, des GebAG bzw des Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b, EStG sind zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht heranzuziehen.