Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1987

Geschäftszahl

86/14/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0127 E 16. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Werden gem Paragraph 3, Ziffer 5, EStG steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gewährt, können die mit der Gewährung dieser Mittel im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer doppelten Begünstigung kommen würde (Hinweis E 12.6.1959, 2206/58, VwSlg 2034 F/1959).