Verwaltungsgerichtshof
03.06.1987
86/13/0207
Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern alle Güter positiver und negativer Art, die dem Betrieb dienen und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar sind, also gegebenenfalls auch immaterielle Werte.