Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1987

Geschäftszahl

86/13/0207

Rechtssatz

Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern alle Güter positiver und negativer Art, die dem Betrieb dienen und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar sind, also gegebenenfalls auch immaterielle Werte.