Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

86/13/0168

Rechtssatz

Ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, hängt nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG Bezug genommen wird. Maßgebend ist lediglich, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es zuläßt, die Vorfrage, daß die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 86;