Verwaltungsgerichtshof
10.06.1987
86/13/0167
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern (Anbau, Umbau größeren Ausmaßes, Gebäudeaufstockung udgl). Erhaltungsaufwand bilden demgegenüber beispielsweise die regelmäßig erforderlichen Ausbesserungen an Gebäuden, auch wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt, wobei der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, noch nicht zu Herstellungsaufwand führt, solange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält (Hinweis auf E 16.3.1962, 241/59, VwSlg 2609 F/1962).