Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Geschäftszahl

86/13/0167

Rechtssatz

Nur die Aufwendungen, die für die Anschaffung oder Herstellung eines selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgutes getätigt werden, sind zu aktivieren, nicht aber jene, durch die ein schon bestehendes Wirtschaftsgut (hier: ein Gebäude) erhalten bzw instandgehalten wird.