Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
86/13/0155
Da der Abgabenpflichtige über seine für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse wohl genau informiert ist, kann angenommen werden, daß ein von ihm vorgeschlagenes Schätzungsergebnis in keinem größeren Umfang von der Wirklichkeit abweicht, als dies bei einer von der Abgabenbehörde vorgenommenen Schätzung in Kauf genommen werden muß.
Besprechung in:
ÖStZB 1989/116;