Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

86/13/0155

Rechtssatz

Da der Abgabenpflichtige über seine für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse wohl genau informiert ist, kann angenommen werden, daß ein von ihm vorgeschlagenes Schätzungsergebnis in keinem größeren Umfang von der Wirklichkeit abweicht, als dies bei einer von der Abgabenbehörde vorgenommenen Schätzung in Kauf genommen werden muß.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989/116;