Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

86/13/0155

Rechtssatz

Durch die Nichtaufnahme angebotener Beweise wird nicht das Parteiengehör, sondern sonstige Verfahrensvorschriften verletzt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989/116;