Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

86/13/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0117 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör ist nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 358;