Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

86/13/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0338/56 E 30. September 1958 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/13/0053

Besprechung in:

ÖStZB 1991/429;