Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
86/13/0003
Der in Paragraph 14, EStG getroffenen Regelung betreffend die steuerliche Vorsorge für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche ist zu entnehmen, daß für andere (freiwillige) Abfertigungsansprüche keine steuerwirksame Vorsorge, etwa im Weg von Rückstellungen, getroffen werden kann. Rückstellungen für solche künftige Abfertigungsansprüche sind deshalb steuerlich unzulässig, weil Abfertigungsansprüche erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen und daher vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig sind, sodaß die Aufwandsursache nicht (ausschließlich) in der Vergangenheit liegt (Hinweis E 1.10.1979, 3430/78). Ist aber eine Abfertigungsverpflichtung zum Bilanzstichtag durch Kündigung des Dienstverhältnisses derart konkretisiert, daß bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nur noch der Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten ist, dann weisen bereits alle für das Entstehen der Verpflichtung maßgebenden Sachverhaltselemente in die Vergangenheit. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch die Bildung einer Rückstellung.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 50;