Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
86/13/0003
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernstlich droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (Hinweis E 15.6.1983, 14/1419, 1540, 1541, 1542/79).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 50;