Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

86/13/0003

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden stehenden Aufwendungen ungeachtet allfälliger betrieblicher Beweggründe von den steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Eine Prüfung im Einzelfall, welches Ausmaß das betriebliche Interesse an der Bewirtung der Geschäftsfreunde hatte, erübrigt sich daher.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 50;