Verwaltungsgerichtshof
12.10.1987
86/12/0290
GRS wie 84/12/0069 E 18. März 1985 RS 3
Auch mit dem Vorhandensein bestimmter Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lässt sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. (Hinweis auf E vom 10.1.1979, 1292/77, ergangen zu Paragraph 18, GehG 1956)