Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1986

Geschäftszahl

86/12/0206

Rechtssatz

Eine nicht als "Bescheid" gekennzeichnete Erledigung, die lediglich Mitteilungen an die Rechtsvertreter der Bfin über den Stand des Verfahrens beinhaltet, und damit nicht so gestaltet ist, dass daraus erkennbar wäre, dass verbindlich und in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen worden wäre, ist nicht als Bescheid zu werten.