Verwaltungsgerichtshof
22.09.1986
86/12/0206
Eine nicht als "Bescheid" gekennzeichnete Erledigung, die lediglich Mitteilungen an die Rechtsvertreter der Bfin über den Stand des Verfahrens beinhaltet, und damit nicht so gestaltet ist, dass daraus erkennbar wäre, dass verbindlich und in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen worden wäre, ist nicht als Bescheid zu werten.