Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Geschäftszahl

86/12/0168

Rechtssatz

Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 her (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht.

Beachte

(hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).