Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Geschäftszahl

86/12/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0149 E 11. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 3, DenkmalschutzG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.