Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1987

Geschäftszahl

86/12/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0209/79 E 12. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den ein Beamter verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (Hinweis E 6.12.1978, 1965/77).