Verwaltungsgerichtshof
07.04.1987
86/12/0105
GRS wie 85/12/0192 E 5. März 1987 VwSlg 12417 A/1987 RS 2
Ein Beamter der VerwGr B, der eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 bezieht, muss wie ein Beamter der VerwGr A behandelt werden. Dabei ist von jener Dienstklasse auszugehen, die der Beamte im Falle seiner Überstellung in die VerwGr A gehabt hätte.