Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1986

Geschäftszahl

86/12/0046

Rechtssatz

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Abspruch das in der Beschwerde angeführte verletzte Recht nicht berührt, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.