Verwaltungsgerichtshof
14.05.1986
86/11/0016
Eine rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung mit Wirkung von der Abnahme des Führerscheines entspricht nicht dem Gesetz. Die Zeit zwischen Führerscheinabnahme und Entziehung der Lenkerberechtigung kann nur bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG unter dem Gesichtspunkt der Kriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit" Berücksichtigung finden (Hinweis E 5.3.1986, 84/11/0320).