Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1986

Geschäftszahl

86/11/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0324 E 29. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch den Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X04