Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1986

Geschäftszahl

86/11/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0274 E 22. Februar 1984 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Entziehungsverfahren ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der seit der Erteilung der Lenkerberechtigung eingetretene Wegfall jeder der maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen, insofern die Behörde Bedenken gegen deren weiteren Bestand hat, weshalb die Berufungsbehörde auch berechtigt ist, einen anderen als den von der Erstbehörde angenommenen Entziehungsgrund (hier: mangelnde geistige Eignung anstatt Verkehrsunzuverlässigkeit) aufzugreifen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X03