Verwaltungsgerichtshof
21.05.1986
86/11/0015
GRS wie 83/11/0274 E 22. Februar 1984 RS 3
In einem Entziehungsverfahren ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der seit der Erteilung der Lenkerberechtigung eingetretene Wegfall jeder der maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen, insofern die Behörde Bedenken gegen deren weiteren Bestand hat, weshalb die Berufungsbehörde auch berechtigt ist, einen anderen als den von der Erstbehörde angenommenen Entziehungsgrund (hier: mangelnde geistige Eignung anstatt Verkehrsunzuverlässigkeit) aufzugreifen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X03